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Schwedisches Besteuerungsregime für Pensionsfonds und Unionsrecht
ISR.2016.08.R.02
AEUV Art. 63
Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass diese Vorschrift
– nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, nach denen auf von einer gebietsansässigen Gesellschaft ausgeschüttete Dividenden Quellensteuer erhoben wird, wenn diese Dividenden an einen gebietsfremden Pensionsfonds ausgeschüttet werden, während auf diese Dividenden, wenn sie an einen gebietsansässigen Pensionsfonds ausgeschüttet werden, eine anhand eines fiktiven Ertrags berechnete pauschale Steuer erhoben wird, die langfristig der Besteuerung aller Kapitalerträge nach den allgemeinen Vorschriften entsprechen soll;
– jedoch einer Regelung entgegensteht, nach der gebietsfremde Pensionsfonds, die Dividenden erhalten, etwaige Betriebsausgaben, die unmittelbar mit dem Bezug der Dividenden zusammenhängen, nicht in Abzug bringen können, wenn die Methode der Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage gebietsS. 277ansässiger Pensionsfonds einen solchen Abzug vorsieht, was zu prüfen Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist.
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Das Problem: Nach längerer Pause hat der EuGH sich mit seinem Urteil in der Rechtssache Pensioenfonds Metaal en Techniek (