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ISR 9, September 2016, Seite 326

Begriff „Wirtschaftlicher Zusammenhang“ in § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG

Jochen Lüdicke

ISR.2016.09.R.03

AEUV Art. 63; AO § 162, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 182 Abs. 1 Satz 1; EG Art. 56; EStG 2002 i.d.F. des StVergAbG § 34c Abs. 1 Satz 4; GG Art. 3 Abs. 1; InvStG § 4 Abs. 2, § 15 Abs. 1 Satz 3; KStG 2002 § 26

1. Ob Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen mit den den ausländischen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen i.S.d. § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, bestimmt sich nach dem Veranlassungsprinzip (§ 4 Abs. 4 EStG).

2. Weisen die Aufwendungen sowohl mit ausländischen Einkünften i.S.d. § 34d EStG als auch mit inländischen Einkünften oder mit mehreren Arten von ausländischen Einkünften einen Veranlassungszusammenhang auf, so sind sie aufzuteilen oder den Einkünften zuzurechnen, zu denen sie vorwiegend gehören.

3. Diese Zurechnungsgrundsätze verstoßen weder gegen Verfassungs- noch gegen Unionsrecht.

BFH Urt. - I R 61/14

Das Problem: Der Fall betrifft einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Im Rahmen der Kapitalanlagen hat die Klägerin in- und ausländische Investitionen getätigt. Unstreitig waren direkte Kosten der Kapitalanlagen, aus denen die ausländischen Erträge erzielt wurden, als Betriebsausgaben von den (ausländischen) Betriebseinnahmen abzuziehen, weil im Rahmen der Höchstbetrag...

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