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ISR 7, Juli 2015, Seite 259

EuGH sieht ratierliche Erfassung stiller Reserven über 10 Jahre bei Entstrickung stiller Reserven als vereinbar mit der Niederlassungsfreiheit an

Stefan Müller

ISR.2015.07.R.01

AEUV Art. 49

Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats wie der, um die es im Ausgangsverfahren geht, nicht entgegensteht, die im Fall der Überführung von Wirtschaftsgütern einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft in eine Betriebsstätte dieser Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat vorsieht, dass die mit diesen Wirtschaftsgütern verbundenen, in diesem ersten Mitgliedstaat gebildeten stillen Reserven aufgedeckt und besteuert werden und die Steuer auf diese stillen Reserven auf zehn Jahre gestaffelt erhoben wird.

- Verder LabTec

Das Problem:

Darf ein Mitgliedstaat stille Reserven, welche im Rahmen einer Entstrickung von Wirtschaftsgütern aufgedeckt werden, im Rahmen seiner Entstrickungsbesteuerung pauschal über einen bestimmten Zeitraum ratierlich erfassen oder muss er seine Besteuerung bis zur Realisation aufschieben? Diese Frage hatte der EuGH in seinem Verfahren in der Rechtssache Verder LabTec (Rs. C-657/13) zu beantworten. Das Verfahren betraf die vor dem SEStEG geltende Rechtslage, nach der eine Realisation der stillen Reserven auf Grundlage der finalen Entnahmetheorie an...

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