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Renaissance der objektiven Vergleichbarkeit als Element der Prüfung von Grundfreiheiten
ISR.2014.09.R.01
AEUV Art. 49, 54; EG Art. 43, 48; EWR-Abkommen Art. 31, 34
Art. 49 AEUV i.V.m. Art. 54 AEUV und Art. 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom in Verbindung mit dessen Art. 34 stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, wonach dann, wenn eine gebietsansässige Gesellschaft eine in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen Staat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene Betriebsstätte an eine verbundene gebietsfremde Gesellschaft veräußert, die zuvor für die veräußerte Betriebsstätte abgezogenen Verluste bei der veräußernden Gesellschaft nachbesteuert werden, sofern der erstgenannte Mitgliedstaat sowohl die von der Betriebsstätte vor ihrer Veräußerung realisierten Gewinne als auch die Gewinne besteuert, die aus dem bei der Veräußerung erzielten Wertzuwachs resultieren.
- Nordea Bank Danmark
Das Problem: Muss der Sitzstaat einer Gesellschaft die Verluste seiner in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Betriebsstätten steuerlich berücksichtigen, wenn:
– der Sitzstaat die Einkünfte der ausländischen Betriebsstätten besteuert und eine Doppelbesteuerung durch die Anrechnung der im Be...