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Die unterschiedliche Behandlung von Erwerben bei Erbanfall durch gebietsansässige und nicht gebietsansässige Personen ist unionsrechtswidrig
ISR.2014.01.R.03
ErbStG § 16; AEUV Art. 63, 64, 65
Die Art. 56 EG, 57 EG und 58 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats über die Berechnung von Erbschaftsteuern entgegenstehen, die für den Fall des Erwerbs eines im Gebiet dieses Staates belegenen Grundstücks durch Erbanfall vorsieht, dass der Freibetrag auf die Steuerbemessungsgrundlage dann, wenn der Erblasser und der Erwerber – wie unter den Umständen des Ausgangsverfahrens – zum Zeitpunkt des Erbfalls ihren Wohnsitz in einem Drittland wie der Schweizerischen Eidgenossenschaft hatten, niedriger ist als der Freibetrag, der zur Anwendung gekommen wäre, wenn zumindest eine dieser beiden Personen zu diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz in dem genannten Mitgliedstaat gehabt hätte.
Das Problem: Für Erwerbe von Todes wegen gewährt § 16 ErbStG einen persönlichen Freibetrag. Der persönliche Freibetrag beträgt bei Ehegatten 500.000 €, wenn entweder der übertragende oder empfangende Ehegatte in Deutschland i.S.v. § 2 ErbStG gebietsansässig ist. Sind die Ehegatten jedoch Gebietsfremde mit inländischem Ver...