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Mehrtägige Rufbereitschaft bei Krankenhauspersonal
ISR.2014.06.R.04
DBA-Schweiz 1971/1992 Art. 15a Abs. 1 Satz 1, Art. 15a Abs. 2 Satz 1 und 2
1. Ist ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer über die Tagesgrenze hinweg in der Schweiz tätig, ist für die Annahme eines sog. Nichtrückkehrtages im Sinne der Grenzgängerregelung in Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/1992 entscheidend, ob eine Nichtrückkehr an seinen Wohnsitz in Deutschland aus beruflichen Gründen erfolgt ist.
2. Schließt sich unmittelbar im Anschluss an eine „reguläre“ Tagesschicht in einem Krankenhaus während der Nacht an einzelnen Wochentagen oder an Wochenenden eine Rufbereitschaft (Pikettdienst außerhalb des Betriebs) an, und schließt sich daran wiederum unmittelbar eine weitere „reguläre“ Tagesschicht an, ist nur von einem einzelnen Nichtrückkehrtag auszugehen, auch wenn sich die Arbeitsausübung tatsächlich über S. 196eine oder sogar mehrere Tagesgrenzen hinaus erstreckt hat.
3. Dies gilt unabhängig davon, ob die Rufbereitschaft im arbeitsrechtlichen Sinne als Arbeitszeit anzusehen ist oder nicht; entscheidend ist allein die arbeitsvertragliche Verpflichtung hierzu (Abgrenzung zu BFH v. – I R 64/07, BFHE 222, 553 = BStBl. II 2009, 97).
BFH Urt. - I R 23/12
Das Problem: