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ISR 6, Juni 2014, Seite 190

Gewinnerhöhung nach § 1 AStG wegen unentgeltlicher Überlassung eines Markenzeichens an eine ausländische Gesellschaft

Lars H. Haverkamp

ISR.2014.06.R.01

AStG § 1 Abs. 1; EStG 2002 § 15 Abs. 1

Überlässt ein Einzelunternehmer, der rechtlicher Inhaber eines geschützten Markenzeichens ist, dieses unentgeltlich einer polnischen Kapitalgesellschaft, deren Anteile zum notwendigen Betriebsvermögen des Einzelunternehmens gehören, ist gem. § 1 Abs. 1 AStG der Gewinn – bezugnehmend auf die für Markenrechtsverletzungen von den Zivilgerichten anerkannten Schadensersatzansprüche – i.H.v. 1 % des bereinigten Umsatzes der polnischen Kapitalgesellschaft zu erhöhen.

FG Münster Urt. - 4 K 1053/11 E

Das Problem: Die Bestimmung des angemessenen Verrechnungspreises für die Überlassung von Markenrechten scheitert regelmäßig an der Einzigartigkeit der individuellen Marke und am Fehlen von Vergleichspaaren. Die Finanzverwaltung wendet zur Erleichterung der Preisbestimmung regelmäßig die sog. Knoppe-Formel an, nach der dem Markenlizenzgeber eine Gewinnbeteiligung i.H.v. 25 bis 33 1/3 % des zu erwartenden Gewinns aus der Nutzung der Marke zustehen soll. Dabei handelt es sich um eine pauschale Anwendung der transaktionsbezogenen Gewinnaufteilungsmethode (kritisch Baumhoff in F/W/B/S, 47. Lfg. 2000, § 1 AStG Anm. 715.2; Greinert in Wassermeyer/Baumhoff, Ver...

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