Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ISR 3, März 2014, Seite 94

Tatbestands- und Verfassungsmäßigkeit von § 50d Abs. 10 EStG 2002/2009 und der dazu ergangenen Übergangsvorschriften

Tobias Hagemann und Christian Kahlenberg

ISR.2014.03.R.02

EStG 2002 i.d.F. des JStG 2009 § 50d Abs. 10 Satz 1, § 52 Abs. 59a Satz 8; EStG 2009 i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG § 50d Abs. 10 Satz 1 und 5, § 52 Abs. 59a Satz 10 und 11; EStG 1997 § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 5 Buchst. a; DBA-Italien 1989 Art. 7, Art. 11, Art. 24 Abs. 2 Buchst. a und b; Zustimmungsgesetz zum DBA-Italien vom Art. 32; AO § 2 (Abs. 1); GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 25, Art. 59 Abs. 2, Art. 100 Abs. 1; BVerfGG Art. 80

1. Erhält ein in Italien ansässiger Gesellschafter einer deutschen Personengesellschaft Zinsen für ein von ihm der Gesellschaft gewährtes Darlehen, so können diese Zinsen nach dem DBA-Italien 1989 in Deutschland nicht als gewerbliche Gewinne besteuert werden (Bestätigung der ständigen Spruchpraxis). Ein deutsches Besteuerungsrecht kann sich insoweit aber infolge der in § 50d Abs. 10 Satz 1 EStG 2002 i.d.F. des JStG 2009 angeordneten Umqualifizierung von Sondervergütungen i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbs. 2 EStG (1997) in abkommensrechtliche Unternehmensgewinne ergeben, wenn der Gesellschafter über keine anderweitige Betriebsstätte verfügt (Abgrenzung zum Senatsurteil vom – I R 74/09, BFHE 231, 84, und Fortführung des Sena...

Daten werden geladen...