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ISR 3, März 2014, Seite 81

Inhaltsadressat von Feststellungsbescheiden bei inländischen und ausländischen Personengesellschaften

Christian Stahl

ISR.2014.03.R.01

EStG 1997 i.d.F. des StBereinG § 2a Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2; AO § 179 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1; FGO § 120 Abs. 1 Satz 2, § 120 Abs. 3 Nr. 1

1. Sowohl Feststellungsbescheide nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO als auch die Bescheide zur Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO (hier: § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG 1997 i.d.F. des StBereinG) sind nicht an die Personengesellschaft selbst, sondern an die an ihr beteiligten Gesellschafter (Mitunternehmer) zu richten. Ein Feststellungsbescheid, der dies nicht beachtet, ist nichtig (ständige Rechtsprechung).

2. Soweit der Senat mit Urt. v. – I R 33/06 (BFH/NV 2007, 2236) entschieden hat, dass Bescheide, mit denen die im Rahmen einer ausländischen Personengesellschaft erzielten Einkünfte festgestellt werden, gegen die Personengesellschaft selbst zu richten sind, hält er hieran nicht mehr fest.

BFH Urt. - I R 57/11

Das Problem: Bei Personengesellschaften sind die Einkünfte der Beteiligten nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) AO gesondert und einheitlich festzustellen. Der Feststellungsbescheid muss sich nach § 179 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AO an alle Personen richten, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist (AEAO zu § 122, Tz. 2.5.1.). Das bedeutet, dass Inhal...

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