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ISR 5, Mai 2014, Seite 174

Anrechnungshöchstbetragsberechnung nach § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 im Anschluss an das EuGH-Urteil „Beker und Beker“

Carsten Pohl

ISR.2014.05.R.07

EStG 2002 § 2 Abs. 3, 4 und 5, § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4, § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 34c Abs. 1, Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 Nr. 1, § 34d Nr. 6; InvStG a.F. § 4 Abs. 2 Satz 1; EStDV 2000 § 68a; EG Art. 56, Art. 57 Abs. 1; AEUV Art. 63, Art. 64 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 80 Abs. 1

1. Die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags nach Maßgabe von § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 verstößt im Hinblick auf das unionsrechtliche Gebot, das subjektive Nettoprinzip vorrangig im Wohnsitzstaat zu verwirklichen, gegen die Freiheit des Kapitalverkehrs. Der Höchstbetrag ist deswegen „geltungserhaltend“ in der Weise zu errechnen, dass der Betrag der Steuer, die auf das in Deutschland zu versteuernde Einkommen –einschließlich der ausländischen Einkünfte – zu entrichten ist, mit dem Quotienten multipliziert wird, der sich aus den ausländischen Einkünften und der Summe der Einkünfte ergibt, wobei der letztgenannte Betrag um alle steuerrechtlich abzugsfähigen personen- und familienbezogenen Positionen, vor allem Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen, aber auch den Altersentlastungsbetrag sowie den Grundfreibetrag, zu vermindern ist. Das gilt für Einkünfte aus EU-Mitgliedstaaten gleichermaßen wie für Einkünfte aus Drittstaaten (Anschl...

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