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Zur Anwendung des DBA-Diskriminierungsverbots in Fällen schädlicher Gesellschafter-Fremdfinanzierung
ISR.2014.05.R.04
KStG 1999 a.F. § 8a; DBA-USA 1989 Art. 24 Abs. 3 und 4
1. Gewährt eine nicht zur Anrechnung von Körperschaftsteuer berechtigte (ausländische) Kapitalgesellschaft ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen (inländischen) Schwester-Kapitalgesellschaft ein Darlehen, werden die dafür gezahlten Zinsen nur dann nach § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 KStG 1999 a.F. in verdeckte Gewinnausschüttungen umqualifiziert, wenn auch die (gemeinsame) Muttergesellschaft nicht zur Anrechnung von Körperschaftsteuer berechtigt ist (Klarstellung des Senatsurteils BFH v. – I R 6/09, BFHE 231, 75 = BStBl. II 2013, 186 = FR 2011, 127; entgegen , BStBl. I 1995, 25 – Tz 19).
2. § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 KStG 1999 a.F. ist nicht mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 24 Abs. 4 DBA-USA 1989 vereinbar (Anschluss an Senatsurteil BFH v. – I R 6/09, BFHE 231, 75 = BStBl. II 2013, 186 = FR 2011, 127).
BFH Urt. - I R 30/12
Das Problem: § 8a Abs. 1 Satz 1 KStG a.F. sollte eine zu hohe Gesellschafterfremdfinanzierung bei Kapitalgesellschaften vermeiden. Die Norm war deshalb immer höchst umstritten. Daran hat sich, wie das vorliegende Urteil zeigt, auch weiterhin nichts ...