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ISR 02, Februar 2014, Seite 58

FG Düsseldorf legt deutsche Entstrickungsbesteuerung dem EuGH vor

Stefan Müller

ISR.2014.02.R.03

EStG § 4 Abs. 1 S. 3, 4, Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze Tz. 2.6.1; KStG § 12 Abs. 1; AEUV Art. 49, 54

Ist es mit der Niederlassungsfreiheit des Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vereinbar, wenn für den Fall der Übertragung eines Wirtschaftsguts von einer inländischen auf eine ausländische Betriebsstätte desselben Unternehmens eine nationale Regelung bestimmt, dass eine Entnahme für betriebsfremde Zwecke vorliegt mit der Folge, dass es durch Aufdeckung stiller Reserven zu einem Entnahmegewinn kommt, und eine weitere nationale Regelung die Möglichkeit eröffnet, den Entnahmegewinn gleichmäßig auf fünf oder zehn Wirtschaftsjahre zu verteilen?

FG Düsseldorf Vorlagebeschl. - 8 K 3664/11 F

beim EuGH anhängig unter Rs. C-657/13 – Verder LabTec

Das Problem: Obwohl sich der EuGH in der Vergangenheit mehrfach mit der Vereinbarkeit der Entstrickungsbesteuerung mit Unionsrecht auseinandergesetzt hat (vgl. die Leitentscheidung in der Rs. National Grid Indus [, FR 2012, 25 m. Anm. Musil = Slg. 2011, I-12273] sowie auf die nachfolgenden Entscheidungen in Vertragsverletzungsverfahren gegen Portugal [, ISR 2012, 60], Niederlande [

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