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Erstattung deutscher Kapitalertragsteuer auf Dividenden
ISR.2013.01.R.03
AEUV Art. 63; EStG 2009 § 43a Abs. 1 Nr. 1; KStG 2002 § 32 Abs. 1
Die Verletzung der Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Art. 63 AEUV kann jedoch nicht als rechtlich hinreichend nachgewiesen angesehen werden, wenn es der Kommission nicht gelingt, ein plausibles Beispiel für eine Situation anzuführen, in der dieser Mitgliedstaat die gebietsfremden Pensionsfonds in der Praxis tatsächlich ungünstiger behandelt hat als die gebietsansässigen Pensionsfonds, indem er Ersteren den Abzug von Betriebsausgaben verweigert hat, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Bezug von Dividenden und Zinsen in Deutschland stehen [Rz. 26 des Urteils].
Kommission/Deutschland
Das Problem: Auf Dividenden deutscher Kapitalgesellschaften wird grundsätzlich eine 25 %ige Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag einbehalten (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG), soweit nicht im Einzelfall eine Abstandnahme vom Abzug gestattet ist. Für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften wird diese Kapitalertragsteuer (nach Reduktion durch DBA i.V.m. § 50d Abs. 1 EStG, ggf. nach unilateraler Reduktion nach § 44a Abs. 9 EStG) definitiv, § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG. Da in Deutschl...