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Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung von Dividenden – Bedingungen für die Gleichwertigkeit der Anrechnungs- und Freistellungsmethode – Keine Verdrängung der Kapitalverkehrsfreiheit durch die Niederlassungsfreiheit in Drittstaatsfällen, wenn die einschlägige Steuervorschrift keine Beteiligung voraussetzt, die einen sicheren Einfluss vermittelt
ISR.2013.01.R.02
AEUV Art. 49, Art. 63
1. Die Art. 49 AEUV und 63 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die die Befreiungsmethode auf Dividenden aus inländischen Quellen und die Anrechnungsmethode auf Dividenden aus ausländischen Quellen anwendet, wenn sich erweist, dass zum einen die Steuergutschrift für die Dividenden empfangende Gesellschaft im Rahmen der Anrechnungsmethode dem Betrag der Steuer entspricht, die tatsächlich auf die den ausgeschütteten Dividenden zugrunde liegenden Gewinne entrichtet worden ist, und zum anderen in dem betreffenden Mitgliedstaat das effektive Besteuerungsniveau für die Gewinne von Gesellschaften generell unter dem vorgeschriebenen Steuersatz liegt.
2. Die Antworten des Gerichtshofs auf die zweite und die vierte Frage im Urteil vom , Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04), gelten auch in Fällen, in denen
S. 19
– die ausländische Körperschaftsteuer, mit der die den ausgeschütteten Dividenden zugrunde liegenden Gewinne belegt waren, nicht oder nicht vollständig von der gebietsfremden Gesellschaft, die diese Dividenden an die gebietsansässige Gesellschaft zahlt, sondern von einer ...