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Doppelbelastung von Erbschaften mit französischer und deutscher Erbschaftsteuer – Steuerreduktion bei Kapitalvermögen nur auf dem Billigkeitswege
ISR.2013.09.R.01
AEUV Art. 63, 65; ZP-EMRK Art. 1; GG Art. 3, 14, 23
1. Die Erbschaftsteuer, die ein ausländischer Staat auf den Erwerb von Kapitalvermögen erhebt, das ein inländischer Erblasser in dem Staat angelegt hatte, ist bei Fehlen eines DBA weder auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen noch als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen.
2. Führt die Doppelbesteuerung zu einer übermäßigen, konfiskatorischen Steuerbelastung, kann eine Billigkeitsmaßnahme geboten sein.
BFH Urt. - II R 10/12
FG Baden-Württemberg Urt. - 7 K 1935/10
Das Problem: Die deutsche Klägerin beerbte im Jahr 2000 ihre zuletzt in Deutschland lebende Großtante. Der Gesamtnachlass belief sich auf ca. 3,3 Mio. DM/1,69 Mio. €, wobei der größte Teil dieses Vermögens (ca. 2,8 Mio. DM/1,43 Mio. €) als Kapitalvermögen in Frankreich angelegt war und durch eine französische Bank verwaltet wurde. Der Anteil der Klägerin am Gesamterbe betrug 25 %. Für das in Frankreich angelegte Kapitalvermögen setzte der französische Fiskus für die Klägerin Erbschaftsteuer i.H.v. 383.000 DM/196.000 € fest (Steuersatz i.H.v. 55 %). Das zuständige deutsche Finanzamt setzte die in Deutschland von der Klägerin zu entrichtende ...