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Anwendung erbschaftsteuerlicher Begünstigungen auf Drittlandskapitalgesellschaften
ISR.2012.01.R.03
AEUV Art. 49 ff., 63; ErbStG § 13a a.F.
Eine Regelung eines Mitgliedsstaats wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, wonach bei der Berechnung der Erbschaftsteuer die Anwendung bestimmter Steuervergünstigungen auf einen Nachlass in Form der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat ausgeschlossen ist, während diese Vergünstigungen beim Erwerb einer solchen Beteiligung von Todes wegen gewährt werden, wenn sich der Sitz der Gesellschaft in einem Mitgliedsstaat befindet, berührt vorwiegend die Ausübung der Niederlassungsfreiheit i.S.d. Art. 49 ff. AEUV, sofern die genannte Beteiligung es ihrem Inhaber ermöglicht, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der betreffenden Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen. Diese Artikel sind nicht auf einen Sachverhalt anwendbar, der die Beteiligung an einer Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat betrifft.
BFH Beschl. - II R 63/09
FG Bremen Urt. - 3 K 34/09 (1)
Das Problem: Die Klägerin war Alleinerbin ihres im Jahr 2007 verstorbenen Vaters. Sowohl die Klägerin als S. 24auch der Erblasser wohnten zum Zeitpunkt des Todes in Deutschland. Z...