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Unverfallbarkeitsfrist für Anwartschaften aus direkten Leistungszusagen
Auch bei direkten Leistungszusagen, die vor Inkrafttreten der BPG-Novelle BGBl I 2018/54 vereinbart wurden, ist bei Beurteilung der Unverfallbarkeit von Anwartschaften aus Beschäftigungszeiten, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstehen, für den Ablauf der Unverfallbarkeitsfrist des § 7 Abs 1 iVm der Übergangsbestimmung des Art VI Abs 1 Z 16 BPG in der Fassung BGBl I 2018/54 nur wesentlich, dass die Frist „seit Erteilung der Leistungszusage“ verstrichen ist. Das Erfordernis eines Verstreichens der Frist ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes lässt sich diesen Bestimmungen nicht entnehmen. – (§ 7 Abs 1 iVm Art VI Abs 1 Z 16 BPG)
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