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Missbräuchliche Inanspruchnahme der Elternteilzeit
Fehlt die Voraussetzung der Betreuung des Kleinkindes, so kann der Arbeitgeber eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens des Anspruchs auf Elternteilzeit einbringen
Mit der Elternteilzeit ist ein Kündigungs- und Entlassungsschutz verbunden. Dies kann dazu führen, dass Väter und Mütter, die annehmen, dass etwa aus organisatorischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen in der nächsten Zeit mit einer Kündigung des Arbeitgebers zu rechnen ist, eine Elternteilzeit zur Absicherung ihres Arbeitsplatzes beantragen. Da der Bestandschutz auch bei einer bloßen Verschiebung der Lage der Arbeitszeit (§ 15p MSchG) zu gewähren ist, kann er auch ohne eine Reduktion des Arbeitsentgelts herbeigeführt werden. Jüngst hat das ASG Wien dazu festgehalten, dass der Arbeitgeber gegen einen Elternteilzeitantrag, der nicht zur Kinderbetreuung notwendig ist, mittels Feststellungsklage vorgehen kann. Im Folgenden wird dieses Thema näher dargestellt.
1. Notwendigkeit der Betreuung des Kleinkindes
1.1. Allgemeines
Die Inanspruchnahme der Elternteilzeit setzt voraus, dass der Elternteil mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder eine Verpflichtung zur Obsorge gegeben ist (§ 177 Abs 4 und § 179 ABGB) und der andere Elternteil sich nicht gleichzeitig in Karenz befindet (§ 15j MSchG; § 8b Abs 1 VKG).
Demnach besteht der Zweck der Elternteilzeit darin, dem Arbeitnehmer ausreichende Zeit zur Kinderbetreuung zu gewähren....