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Berücksichtigung überlassener Arbeitnehmer bei der Ermittlung der Anzahl der Betriebsratsmitglieder nach § 50 ArbVG
Der OGH hält die bereits von einem großen Teil der Literatur vertretene Ansicht, dass überlassene Arbeitnehmer ohne Erfordernis einer Mindestbeschäftigungsdauer auch Arbeitnehmer des Beschäftigungsbetriebs im Sinne des § 36 ArbVG sind, für überzeugend. Die Einschätzung der Vorinstanzen, jene überlassenen Arbeitnehmer, die am Stichtag noch nicht sechs Monate bei der Klägerin beschäftigt gewesen sind, wären bei der Ermittlung der Anzahl der Betriebsratsmitglieder nach § 50 ArbVG nicht zu berücksichtigen gewesen, wird vom OGH daher nicht geteilt. Sie wurden vielmehr zu Recht in die Berechnung nach § 50 ArbVG einbezogen.
Gleiches gilt für die Leiharbeitskräfte mit eigenem Betriebsrat beim Überlasser, weil es – wie dargestellt – allgemein anerkannt ist, dass für die Interessenwahrnehmung eines überlassenen Arbeitnehmers grundsätzlich zwei Betriebsräte (jener des Überlasser- und jener des Beschäftigerbetriebs) gegeben sein können und es von der konkreten Angelegenheit abhängt, welcher der beiden Betriebsräte zuständig ist ().