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ASoK 3, März 2017, Seite 118

Vereinbarung einer Bildungskarenz mit einvernehmlicher Auflösung zum Ende der Bildungskarenz

1. §§ 11 und 12 AVRAG wurden durch das Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997, BGBl I 1997/139, als Förderungsmaßnahmen für eine stärkere Inanspruchnahme der flexibilisierten Arbeitszeit und zur Beschäftigungsförderung eingeführt. Nach der Absicht des Gesetzgebers lag der vorrangige Zweck der Implementierung des Bildungskarenzmodells in der Schaffung von Arbeitsplätzen für arbeitslose Personen (ErlRV 886 BlgNR 20. GP, 83). Zur Kompensation des Entgeltausfalls besteht ein Anspruch des die Bildungskarenz in Anspruch nehmenden Arbeitnehmers auf Weiterbildungsgeld gemäß § 26 AlVG. Fraglos dient die Bildungskarenz auch den Interessen des sie beanspruchenden Arbeitnehmers. Objektiv-teleologisch ist die Bildungskarenz daher auch als individuelle Förderungsmaßnahme für Arbeitnehmer zu sehen.

2. Die Vereinbarung einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zum Ende der Bildungskarenz widerspricht diesen Intentionen nicht.

3. Im Übrigen liegt schon der Bestimmung des § 11 Abs 4 AVRAG zugrunde, dass ein Arbeitsverhältnis auch während der Bildungskarenz des Dienstnehmers beendet werden kann. Unter dem Aspekt der Wirksamkeit der Karenzierungsvereinbarung trifft es daher nicht zu, dass der Dienstgeber nach...

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