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ASoK 3, März 2017, Seite 104

Die Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrats aus betrieblichen Gründen

Die Zustimmung des Gerichts kann sich auch auf künftige Einschränkungen des Betriebs beziehen

Thomas Rauch

Die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds (bzw eines sonstigen Arbeitnehmers, der den besonderen Bestandschutz nach dem ArbVG genießt) ist nur nach der vorherigen Zustimmung des Gerichts zulässig (ausgenommen sind nur Kündigungen nach bereits durchgeführter dauerhafter Betriebseinstellung). Das Gericht kann die Zustimmung nur erteilen, wenn einer der in § 121 Z 1 bis 3 ArbVG taxativ angeführten Kündigungsgründe (betriebliche Gründe, dauerhafte Arbeitsunfähigkeit und beharrliche Pflichtenvernachlässigung) vorliegt. Die betrieblichen Gründe umfassen mehrere Varianten, die im Folgenden näher erörtert werden.

1. Arten der betrieblichen Kündigungsgründe

1.1. Überblick

Nach § 121 Z 1 ArbVG ist dem Arbeitgeber im Falle einer dauerhaften Einstellung oder Einschränkung des Betriebs oder der Stilllegung einzelner Betriebsabteilungen die Zustimmung zur Kündigung zu erteilen, wenn er den Nachweis erbringt, dass er das betroffene Betriebsratsmitglied trotz dessen Verlangens an einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigen kann. Demnach gibt es folgende betriebliche Kündigungsgründe:

  • die dauernde Betriebseinstellung,

  • die dauerhafte Betriebseinschränkung...

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