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ASoK 3, März 2017, Seite 82

Vorübergehende Erwerbstätigkeiten und ihre Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld

Zur Auslegung des § 21a AlVG

Florian Mosing

§ 21a Abs 1 Satz 1 AlVG legt fest, dass das aus vorübergehender Erwerbstätigkeit erzielte Nettoeinkommen in einem Kalendermonat auf das an den verbleibenden Anspruchstagen gebührende Arbeitslosengeld in diesem Kalendermonat anzurechnen ist. Für diese Tage gebührt daher ein um den Anrechnungsbetrag verkürztes Arbeitslosengeld.

1. Vorübergehende Erwerbstätigkeit

Als vorübergehende Erwerbstätigkeit gelten gemäß § 21a Abs 1 Satz 2 AlVG „Beschäftigungen, die für weniger als vier Wochen vereinbart wurden, und selbständige Erwerbstätigkeiten, welche weniger als vier Wochen lang ausgeübt werden.“

Interessant ist in diesem Kontext zunächst, dass § 21a Abs 1 Satz 2 AlVG bei Beschäftigungen auf eine Vereinbarung abstellt, während bei selbständigen Erwerbstätigkeiten lediglich die Tätigkeitsdauer maßgeblich ist. Bliebe man beim Wortlaut der Gesetzesbestimmung, wären daher Dienstverhältnisse nur dann von der Anrechnungsbestimmung umfasst, wenn das Unterschreiten der Vierwochengrenze aus einer Vereinbarung, sohin aus einer Willensübereinstimmung herrührt. Es könnte daher ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart werden, welches die Dauer von vier Wochen unterschreitet; genauso könnte aber auch eine einvernehmliche Auflösung vor diesem Zeitpunkt vorgesehen sein. R...

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