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Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar und Rechtsprechung | §§ 53-266

5. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3518-7

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Dokumentvorschau
Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 238

Marcus Schmitt

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentar zu § 238
A.
Berufung
13
II.
Rechtsprechung zu § 238

I. Kommentar zu § 238

A. Berufung

1

Die Aufzählung der Berufungsgründe ist eine erschöpfende. Mit ihnen kann das Nichtvorliegen der Haftungs- oder Verfallsvoraussetzungen geltend gemacht werden, also zB das Fehlen eines außerstrafrechtlichen Verschuldens (§ 28 Abs 3 oder § 17 Abs 3 FinStrG). Gem § 238 lit a FinStrG stellt das Vorliegen einer ausdrücklich unrichtigen Entscheidung darüber, ob der Nebenbeteiligte das Eigentum an den Verfallsgegenständen verliere, einen Berufungs- und keinen Nichtigkeitsgrund dar ().

Der Nebenbeteiligte ist nicht berechtigt, den urteilsmäßigen Vorbehalt eines Wertersatzanteiles für einen abgesonderten Beteiligten oder das Unterbleiben eines Vorbehaltsausspruches anzufechten ( [R 238/6]).

Der Verfallsbeteiligte kann als Nebenbeteiligter das Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde aber auch dann bekämpfen, wenn durch die Verurteilung des Angeklagten einer der im § 281 StPO aufgezählten Nichtigkeitsgründe verwirklicht wurde ( [R 238/4]).

Verstößt der Ausspruch oder das Unterbleiben des Ausspruches über den Verfall aber gegen zwinge...

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