FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 238
Übersicht der Kommentierung
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I. Kommentar zu § 238
A. Berufung
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Die Aufzählung der Berufungsgründe ist eine erschöpfende. Mit ihnen kann das Nichtvorliegen der Haftungs- oder Verfallsvoraussetzungen geltend gemacht werden, also zB das Fehlen eines außerstrafrechtlichen Verschuldens (§ 28 Abs 3 oder § 17 Abs 3 FinStrG). Gem § 238 lit a FinStrG stellt das Vorliegen einer ausdrücklich unrichtigen Entscheidung darüber, ob der Nebenbeteiligte das Eigentum an den Verfallsgegenständen verliere, einen Berufungs- und keinen Nichtigkeitsgrund dar ().
Der Nebenbeteiligte ist nicht berechtigt, den urteilsmäßigen Vorbehalt eines Wertersatzanteiles für einen abgesonderten Beteiligten oder das Unterbleiben eines Vorbehaltsausspruches anzufechten ( [R 238/6]).
Der Verfallsbeteiligte kann als Nebenbeteiligter das Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde aber auch dann bekämpfen, wenn durch die Verurteilung des Angeklagten einer der im § 281 StPO aufgezählten Nichtigkeitsgründe verwirklicht wurde ( [R 238/4]).
Verstößt der Ausspruch oder das Unterbleiben des Ausspruches über den Verfall aber gegen zwinge...