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OGH 11.02.1969, 9Os119/68

OGH 11.02.1969, 9Os119/68

Rechtssätze


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Norm
RS0088329
Zur Gewerbsmäßigkeit des Schmuggels im Sinne des § 38 lit a FinStrG (wie SSt XXVIII/47).
Normen
FinStrG §35 Abs2
ZollG 1955 §51
RS0083925
Der Täterkreis des im § 35 Abs 2 FinStrG normierten Finanzvergehens ist nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesstelle keineswegs auf Personen beschränkt, die als Verfügungsberechtigte (Gewahrsamsinhaber im Sinne des § 51 des ZollG 1955 anzusehen sind.
Norm
RS0086359
Die Großhandelsspanne ist bei Berechnung der Wertersatzstrafe hinzuzurechnen.
Normen
RS0086876
Auch im gerichtlichen Finanzstrafverfahren gilt der Grundsatz, daß der Angeklagte eine Berufung in dem in dieser Gesetzesstelle angeführten Punkt nicht zu seinem Nachteil erheben kann (§ 283 Abs 1 § 282 Abs 2 StPO).
Normen
RS0088002
Ein Ausspruch nach dieser Gesetzesstelle hat im Urteil nur zu erfolgen, wenn ein Eigentum - das dem Verfall nach § 17 Abs 3 FinStrG nicht im Wege steht - im Strafverfahren nachgewiesen wird. Eine Verletzung dieser Bestimmung kann nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde (§ 281 Z 3 StPO) angefochten werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0088329
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-78787