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FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar und Rechtsprechung | §§ 53-266

5. Aufl. 2021

Print-ISBN: 978-3-7073-3518-7

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Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 88

Stefanie Judmaier

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentar zu § 88
A.
Wegfall der Haftvoraussetzungen (§ 88 FinStrG)
1.
Gelindere Mittel (§ 88 Abs 1 FinStrG)
1b–b 1b
2.
Sicherheitsleistungen (§ 88 Abs 2 bis 7 FinStrG)
25
B.
Anrechnung der Verwahrung und der Untersuchungshaft auf die Strafe (§ 23 Abs 4 und 5 FinStrG)
6
C.
Entschädigung für Verwahrung und Untersuchungshaft (§§ 188 ff FinStrG)
7
D.
Zwischenhaft (§ 142 FinStrG)
8
II.
Rechtsprechung zu § 88
A.
Rechtsprechung zu § 88 Abs 1
B.
Rechtsprechung zu § 88 Abs 7

I. Kommentar zu § 88

A. Wegfall der Haftvoraussetzungen (§ 88 FinStrG)

1. Gelindere Mittel (§ 88 Abs 1 FinStrG)

1

Der Verdächtige (Beschuldigte) darf von vornherein nicht in Verwahrung oder Untersuchungshaft genommen werden bzw ist aus der Haft zu entlassen, wenn der Haftzweck durch eines oder mehrere der im § 88 Abs 1 FinStrG taxativ aufgezählten Mittel (Gelöbnis, Weisung, Abnahme der Reise- oder Kraftfahrzeugpapiere) erreicht werden kann. Entgegen der taxativen Aufzählung im § 88 Abs 1 FinStrG sind die gelinderen Mittel im § 173 Abs 5 StPO nur demonstrativ angeführt und geben dem Gericht einen breiteren Spielraum. Ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalles, dass die Voraussetzungen des § 88 Abs 1 FinStrG vorliegen und wird der Verdächtige (Beschuldigte) trotzdem in Verwahrung bzw Untersuchungshaft genommen bzw in dieser belassen, stellt dies eine unzulässige Einschränkung der persönlichen Freiheit dar. Ein Er...

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