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OGH 22.11.1977, 9Os143/76

OGH 22.11.1977, 9Os143/76

Rechtssätze


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Normen
RS0099358
Unter einem nach dem Gesetz nichtigen Vorerhebungsakt und Voruntersuchungsakt kann nur ein solcher verstanden werden, dessen Nichtigkeit durch die StPO normiert wird.
Norm
RS0099399
Das Gericht kann Beweisanträge ablehnen, wenn in absehbarer Zeit keine Möglichkeit besteht, den Beweis zu erheben.
Normen
RS0100063
Die Verweisung auf die in den Nichtigkeitsbeschwerden der Mitangeklagten enthaltene Ausführung der Nichtigkeitsgründe ist (auch wenn Abschriften dieser Beschwerden beigelegt werden) unzulässig.
Normen
RS0086958
Die Wertung eines Mitschuldigen als (Mittäter) Täter begründet in der Regel eine Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO, die dann, wenn sie vom Betroffenen nicht geltend gemacht wird, gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen ist.
Normen
RS0086859
Bestimmung eines vorsatzlos Handelnden zur Tatausführung erfüllt § 12 StGB (bzw § 11 FinStrG) 2.Fall.
Normen
RS0099344
Die Nichtigkeit des Vorerhebungsaktes beziehungsweise Voruntersuchungsaktes muss ausdrücklich angeordnet sein.
Normen
RS0089466
"Mittelbarer Täter", der schuldloses (blindes) Werkzeug benützt, haftet als Anstifter nach § 5 StG (nunmehr § 12 StGB) (siehe §§ 5 Abs 2 und 9 StG - so schon ÖR 397) (nunmehr § 12 StGB, auch in Verbindung mit § 13 StGB).
Norm
RS0089475
Als Täter einer strafbaren Handlung haftet auch derjenige, der ein Verbrechen durch einen anderen ausführen läßt, der ihm bloß als Werkzeug dient.
Norm
RS0099313
Beweisanträge des einen Angeklagten gelten nicht auch für den anderen Angeklagten.
Norm
RS0086223
Selbst verübt: Es genügt für die Haftung nach § 28 Abs 2 und Abs 3 FinStrG, wenn die im letzten Satz des § 28 Abs 5 FinStrG bezeichnete Person das Finanzvergehen selbst verübt hat.
Normen
RS0098403
Die Verlesung von Protokollen des Finanzamtes für Strafsachen, ist gemäß § 252 Abs 2 StPO geboten. Diese Protokolle stellen keinen nichtigen Vorerhebungsakt oder Voruntersuchungsakt dar.
Norm
RS0100081
Die bloß ziffernmäßige Anführung der Nichtigkeitsgründe ersetzt nicht die Ausführung.
Normen
RS0087358
Nebenbeteiligte können die Nichtigkeitsbeschwerde erheben:

a) gegen den Schuldspruch des Angeklagten in der Hauptsache

b) gegen den Einziehungsausspruch oder Verfallsausspruch, wenn die Tat des Angeklagten davon nicht bedroht ist,

c) als Haftungsbeteiligte (§ 76 lit b FinStrG), wenn durch die Verurteilung zu einer Geldstrafe oder Wertersatzstrafe, für die sie haften, ein Nichtigkeitsgrund verwirklicht wurde.
Normen
RS0098272
Die Beweispräklusion wegen Verzögerungsabsicht gilt auch in der Hauptverhandlung (so schon KH 1319, ZVR 1959/77, 9 Os 105/69; vgl auch § 232 Abs 2 StPO).
Normen
RS0086535
Der Wertersatz trifft die im § 19 Abs 4 FinStrG genannten Personen ohne Rücksicht darauf, ob sie durch den Verfall der betreffenden Gegenstände auch an ihrem Vermögen getroffen worden wären oder nicht (anders § 6 Abs 4 SGG); dies erhellt auch aus § 19 Abs 1 lit b FinStrG.
Norm
RS0086456
Aus der genannten Vorschrift ergibt sich kein Gebot, daß der gesamte Wertersatz nur den abgeurteilten Personen aufzulegen ist, ohne das weitere, vorerst nicht vor Gericht gestellte Beteiligte berücksichtigt werden könnten. Aus dem Wesen des Wertersatzes ergibt sich vielmehr, daß dann, wenn die anderen Beteiligten bekannt sind und daher erwartet werden kann, daß auch sie vor Gericht gestellt und abgeurteilt werden könnten, bei Verhängung des Wertersatzes auf die weiteren, erst später zur Aburteilung kommenden Beteiligten anteilsmäßig Bedacht zu nehmen ist.
Normen
RS0086824
Auch im Finanzstrafverfahren ist über die Kostenersatzpflicht des eines Finanzvergehens schuldig erkannten Angeklagten im Urteil ausschließlich nach § 389 StPO ohne Bezugnahme auf § 227 FinStrG (in irgendeiner Form) abzusprechen. § 227 FinStrG ergänzt § 381 StPO über die Art der einzelnen vom Ersatzpflichtigen zu ersetzenden Verfahrenskosten.
Normen
RS0098980
Verhandlungsfähigkeit liegt vor, wenn der Angeklagte animo et corpore dem Verhandlungsverlauf folgen kann.
Norm
RS0086860
Der Nebenbeteiligte ist nicht als Zeuge, sondern als Beschuldigter zu vernehmen.
Normen
RS0091615
Eine nach § 37 Abs 1 StGB verhängte Geldstrafe ist nur ausnahmsweise bedingt nachzusehen.
Norm
RS0086141
Die Haftung einer Aktiengesellschaft für die Tathandlung eines Prokuristen (Dienstnehmer) kann nur auf Abs 3 des § 28 FinStrG gestützt werden.
Normen
RS0088085
Mögliches Pfandrecht oder Zurückbehaltungsrecht nach §§ 410, 421 HGB (Spediteur, Lagerhalter).
Normen
FinStrG §35 Abs2
WertZG §10 Abs4
ZollG §52 Abs2
RS0082660
Verletzung der Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht bei der Warenerklärung (des Verfügungsberechtigten) gemäß § 52 ZollG als auch bei der Erklärung (des Käufers oder Warenempfängers) zur Ermittlung des Zollwerts gemäß § 10 WertZG sind Ausführungshandlungen zu § 35 Abs 2 FinStrG.
Normen
RS0086584
Das in jedem Fall einer Abgabenverkürzung gegebene Vorteilsmoment ist (seit der FinStrGNov 1975) nicht (mehr) Tatbestandsvoraussetzung.
Normen
FinStrG aF §28 Abs1
FinStrG aF §28 Abs3
RS0086214
Die Haftung nach § 28 Abs 3 FinStrG ist als bloße Ausfallshaftung (§ 28 Abs 9 FinStrG aF jetzt Abs 7) gegenüber der Mithaftung nach § 28 Abs 1 FinStrG für den Haftungsbeteiligten günstiger.
Norm
RS0087996
Im Eigentum eines (Mittäters) Täters steht ein (dem Verfall unterliegender) Gegenstand auch dann, wenn dieser (Mittäter) Täter (zufolge Zurechnungsunfähigkeit) nicht verfolgt werden kann.
Normen
RS0088083
Mögliches Pfandbehaltungsrecht oder Zurückbehaltungsrecht nach

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0099358
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-78809