OGH 22.11.1977, 9Os143/76
OGH 22.11.1977, 9Os143/76
Rechtssätze
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Normen | |
RS0099358 | Unter einem nach dem Gesetz nichtigen Vorerhebungsakt und Voruntersuchungsakt kann nur ein solcher verstanden werden, dessen Nichtigkeit durch die StPO normiert wird. |
Norm | |
RS0099399 | Das Gericht kann Beweisanträge ablehnen, wenn in absehbarer Zeit keine Möglichkeit besteht, den Beweis zu erheben. |
Normen | |
RS0100063 | Die Verweisung auf die in den Nichtigkeitsbeschwerden der Mitangeklagten enthaltene Ausführung der Nichtigkeitsgründe ist (auch wenn Abschriften dieser Beschwerden beigelegt werden) unzulässig. |
Normen | |
RS0086958 | Die Wertung eines Mitschuldigen als (Mittäter) Täter begründet in der Regel eine Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO, die dann, wenn sie vom Betroffenen nicht geltend gemacht wird, gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen ist. |
Normen | |
RS0086859 | Bestimmung eines vorsatzlos Handelnden zur Tatausführung erfüllt § 12 StGB (bzw § 11 FinStrG) 2.Fall. |
Normen | |
RS0099344 | Die Nichtigkeit des Vorerhebungsaktes beziehungsweise Voruntersuchungsaktes muss ausdrücklich angeordnet sein. |
Normen | |
RS0089466 | |
Norm | StGB §12 Ab |
RS0089475 | Als Täter einer strafbaren Handlung haftet auch derjenige, der ein Verbrechen durch einen anderen ausführen läßt, der ihm bloß als Werkzeug dient. |
Norm | |
RS0099313 | Beweisanträge des einen Angeklagten gelten nicht auch für den anderen Angeklagten. |
Norm | |
RS0086223 | Selbst verübt: Es genügt für die Haftung nach § 28 Abs 2 und Abs 3 FinStrG, wenn die im letzten Satz des § 28 Abs 5 FinStrG bezeichnete Person das Finanzvergehen selbst verübt hat. |
Normen | |
RS0098403 | Die Verlesung von Protokollen des Finanzamtes für Strafsachen, ist gemäß § 252 Abs 2 StPO geboten. Diese Protokolle stellen keinen nichtigen Vorerhebungsakt oder Voruntersuchungsakt dar. |
Norm | |
RS0100081 | Die bloß ziffernmäßige Anführung der Nichtigkeitsgründe ersetzt nicht die Ausführung. |
Normen | |
RS0087358 | Nebenbeteiligte können die Nichtigkeitsbeschwerde erheben: a) gegen den Schuldspruch des Angeklagten in der Hauptsache b) gegen den Einziehungsausspruch oder Verfallsausspruch, wenn die Tat des Angeklagten davon nicht bedroht ist, c) als Haftungsbeteiligte (§ 76 lit b FinStrG), wenn durch die Verurteilung zu einer Geldstrafe oder Wertersatzstrafe, für die sie haften, ein Nichtigkeitsgrund verwirklicht wurde. |
Normen | |
RS0098272 | Die Beweispräklusion wegen Verzögerungsabsicht gilt auch in der Hauptverhandlung (so schon KH 1319, ZVR 1959/77, 9 Os 105/69; vgl auch § 232 Abs 2 StPO). |
Normen | FinStrG §19 Abs4 SGG §6 F |
RS0086535 | Der Wertersatz trifft die im § 19 Abs 4 FinStrG genannten Personen ohne Rücksicht darauf, ob sie durch den Verfall der betreffenden Gegenstände auch an ihrem Vermögen getroffen worden wären oder nicht (anders § 6 Abs 4 SGG); dies erhellt auch aus § 19 Abs 1 lit b FinStrG. |
Norm | |
RS0086456 | Aus der genannten Vorschrift ergibt sich kein Gebot, daß der gesamte Wertersatz nur den abgeurteilten Personen aufzulegen ist, ohne das weitere, vorerst nicht vor Gericht gestellte Beteiligte berücksichtigt werden könnten. Aus dem Wesen des Wertersatzes ergibt sich vielmehr, daß dann, wenn die anderen Beteiligten bekannt sind und daher erwartet werden kann, daß auch sie vor Gericht gestellt und abgeurteilt werden könnten, bei Verhängung des Wertersatzes auf die weiteren, erst später zur Aburteilung kommenden Beteiligten anteilsmäßig Bedacht zu nehmen ist. |
Normen | |
RS0086824 | Auch im Finanzstrafverfahren ist über die Kostenersatzpflicht des eines Finanzvergehens schuldig erkannten Angeklagten im Urteil ausschließlich nach § 389 StPO ohne Bezugnahme auf § 227 FinStrG (in irgendeiner Form) abzusprechen. § 227 FinStrG ergänzt § 381 StPO über die Art der einzelnen vom Ersatzpflichtigen zu ersetzenden Verfahrenskosten. |
Normen | |
RS0098980 | Verhandlungsfähigkeit liegt vor, wenn der Angeklagte animo et corpore dem Verhandlungsverlauf folgen kann. |
Norm | |
RS0086860 | Der Nebenbeteiligte ist nicht als Zeuge, sondern als Beschuldigter zu vernehmen. |
Normen | |
RS0091615 | Eine nach § 37 Abs 1 StGB verhängte Geldstrafe ist nur ausnahmsweise bedingt nachzusehen. |
Norm | |
RS0086141 | Die Haftung einer Aktiengesellschaft für die Tathandlung eines Prokuristen (Dienstnehmer) kann nur auf Abs 3 des § 28 FinStrG gestützt werden. |
Normen | |
RS0088085 | Mögliches Pfandrecht oder Zurückbehaltungsrecht nach §§ 410, 421 HGB (Spediteur, Lagerhalter). |
Normen | |
RS0082660 | Verletzung der Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht bei der Warenerklärung (des Verfügungsberechtigten) gemäß § 52 ZollG als auch bei der Erklärung (des Käufers oder Warenempfängers) zur Ermittlung des Zollwerts gemäß § 10 WertZG sind Ausführungshandlungen zu § 35 Abs 2 FinStrG. |
Normen | |
RS0086584 | Das in jedem Fall einer Abgabenverkürzung gegebene Vorteilsmoment ist (seit der FinStrGNov 1975) nicht (mehr) Tatbestandsvoraussetzung. |
Normen | |
RS0086214 | Die Haftung nach § 28 Abs 3 FinStrG ist als bloße Ausfallshaftung (§ 28 Abs 9 FinStrG aF jetzt Abs 7) gegenüber der Mithaftung nach § 28 Abs 1 FinStrG für den Haftungsbeteiligten günstiger. |
Norm | |
RS0087996 | Im Eigentum eines (Mittäters) Täters steht ein (dem Verfall unterliegender) Gegenstand auch dann, wenn dieser (Mittäter) Täter (zufolge Zurechnungsunfähigkeit) nicht verfolgt werden kann. |
Normen | |
RS0088083 | Mögliches Pfandbehaltungsrecht oder Zurückbehaltungsrecht nach |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Strafrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0099358 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-78809