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Berücksichtigung einer Gewinnbeteiligung für die Abfertigung alt
9 ObA 22/11t; vgl. auch Friedrich, Zur Berechnung der Abfertigung alt, ASoK 2011, 416; Welche Gewinnbeteiligungen & Boni sind in die gesetzliche Abfertigung Alt einzubeziehen? PVP 2011, 272.
Der OGH hat seine Rechtsansicht zur Berücksichtigung von Gewinnbeteiligungen bei der Ermittlung einer Abfertigung nach § 23 AngG geändert: Während er in einem Urteil aus dem Jahre 2006 noch davon ausgegangen ist, dass die im letzten Beschäftigungsjahr ausgezahlte Gewinnbeteiligung zu berücksichtigen ist, vertritt er nunmehr die Auffassung, dass es auf jene Gewinnbeteiligung ankommt, die für das letzte Beschäftigungsjahr vor der Beendigung des Dienstverhältnisses gebührt. Dem Wortlaut und dem Zweck der Abfertigungsregelung entsprechend kommt es daher nicht auf die Fälligkeit, sondern auf den Anspruchszeitraum der Gewinnbeteiligung an. Wenn die Berechnung der Gewinnbeteiligung für das letzte Beschäftigungsjahr erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses vorgenommen werden kann, dann wird die Abfertigung in diesem Umfang (aus der Gewinnbeteiligung resultierende „Abfertigungsdifferenz“) auch erst mit dem Anspruch auf die Abrechnung der Gewinnbeteiligung fällig.