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ASoK 11, November 2011, Seite 416

Zur Berechnung der Abfertigung alt

Klarstellendes Urteil des OGH zur Berücksichtigung einer Gewinnbeteiligung

Dr. Michael Friedrich

Der OGH hat sich in seiner Entscheidung vom , 9 ObA 22/11t, mit dem in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich behandelten Problem auseinandergesetzt, wie Gewinnbeteiligungen bei der Berechnung der Abfertigung alt zu berücksichtigen sind. Unter Darstellung des Meinungsstands in Rechtsprechung und Literatur kam er zu dem Ergebnis, dass bei der Abfertigungsberechnung jene Gewinnbeteiligungen heranzuziehen sind, die für das letzte Jahr gebühren, und nicht jene, die in diesem Jahr ausgezahlt bzw. fällig wurden.

Sachverhalt

Der Entscheidung lag folgender, verkürzt dargestellter Sachverhalt zugrunde: Im Betrieb der Beklagten existierte für die Jahre 2000 bis 2006 ein langfristiger Vergütungsplan, an dem auch der Kläger teilnahm. Danach sollten 5 % des jeweiligen Jahresgewinns diesem langfristigen Vergütungsplan und dessen „Guthaben“ zugewiesen werden, an dem bestimmte Führungskräfte wie der Kläger mit einem bestimmten Schlüssel beteiligt waren. Bei negativen Ergebnissen sollte es zu Abzügen von diesem Guthaben kommen. Der Abruf des Guthabens sollte frühestens im fünften Jahr möglich sein, bei bestimmten Beendigungsformen des Arbeitsverhältnisses sollte das Guthaben jedoch erlöschen...

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