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ASoK 7, Juli 2018, Seite 278

Krankheit unterbricht Zeitausgleich nie

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In den Praxis-News vom September 2013 (ASoK 2013, 370 f) wurde darüber berichtet, dass Krankheit einen Zeitausgleich nicht zu unterbrechen vermag, weil eine Arbeitsverhinderung durch Krankheit nur in Zeiten bestehen kann, in denen der Arbeitnehmer überhaupt zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Erkrankungen während des Verbrauchs von Zeitausgleich haben daher keine Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis.

Der OGH hat nun klargestellt, dass dies nicht nur für einen vereinbarten, sondern auch für einen zulässigerweise angeordneten Zeitausgleich oder während des Abbaus von Zeitguthaben bei Nachtschwerarbeit gilt.

Rubrik betreut von: Alfred Shubshizky
Mag. Alfred Shubshizky ist Steuerberater in Linz.
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