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Bindungswirkung des Dokuments A1 auch bei offensichtlicher Falscheinstufung der erwerbstätigen Person
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In den Praxis-News wurde mehrfach (zuletzt im September 2018, ASoK 2018, 393) berichtet, dass die Bescheinigung A1 nach der ständigen Rechtsprechung für die Behörden und Gerichte des einen Dienstnehmer aufnehmenden Staates verbindlich ist und Letztere bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Ausstellung ein klar definiertes Prozedere (Geltendmachung von Zweifeln beim zuständigen Träger des Entsendestaates, Anrufung der Verwaltungskommission, Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens) einzuhalten haben.
Der VwGH hat dazu klargestellt, dass dies auch für den Fall eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers durch den Aussteller der Bescheinigung A1 gilt. Im konkreten Fall wurden anlässlich einer durchgeführten Baustellenkontrolle durch die Finanzpolizei für die bei Malerarbeiten angetroffenen Dienstnehmer A1-Bescheinigungen vorgelegt, bei denen in Pkt 5 („Statusbestätigung“) der Status der Vertragspartner jeweils als „entsandte selbstständig erwerbstätige Person“ und in Pkt 4 („Angaben zum AG/zur selbstständigen Erwerbstätigkeit“) jeweils „Selbständig erwerbstätig“ angegeben war.