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ASoK 9, September 2013, Seite 368

Aufnahme in die HFU-Liste nur für Dienstgeber mit gemeldeten Dienstnehmern

2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2013 (SVÄG 2013), BGBl. I Nr. 139/2013.

Durch das 2. SVÄG 2013, das am in Kraft getreten ist, wird festgelegt, dass grundsätzlich nur Bauunternehmen, die als Dienstgeber nach dem ASVG angemeldete Dienstnehmer beschäftigen, die Aufnahme in die HFU-Liste gestattet ist (zur diesbezüglichen Entwicklung vgl. die Praxis-News vom Februar 2013, ASoK 2013, 72 f., und vom Juli 2013, f.).

Korrespondierend dazu wird bestimmt, dass ausnahmsweise nach dem GSVG versicherte Einzelunternehmer (natürliche Personen) trotz fehlender Dienstnehmer in die HFU-Liste aufgenommen werden können, wenn sie weder persönlich noch als ehemalige Dienstgeber Beitragsrückstände haben. Diese Regelung tritt allerdings erst mit S. 369 in Kraft. Bis dorthin besteht weiterhin für Unternehmen ohne gemeldete Dienstnehmer die Möglichkeit zur Einholung einer Bestätigung nach der Richtlinie des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger zur einheitlichen Vollzugspraxis im Bereich der AuftraggeberInnenhaftung (2. Abschnitt der RVAGH), mit der die Auftraggeberhaftung auf die Beiträge für die konkret weitergegebenen Bauleistungen beschränkt wird (vgl. Praxis-News vom Jänner 2010,

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