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Unterbricht ein Krankenstand den Zeitausgleich?
Analogie zum Urlaub geboten?
Nach einer aktuellen Entscheidung ( 9 ObA 11/13b) ist die Regel „Krankheit unterbricht Urlaub“ generell nicht auf Zeitausgleich zu übertragen. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit dem durch diese Entscheidung aufgeworfenen Themengeflecht.
1. Einleitung
In der oben angeführten Entscheidung bestätigt der OGH die in einer früheren Entscheidung bereits zur Freizeitphase einer geblockten Altersteilzeitvereinbarung getroffene Aussage, wonach einer Erkrankung während eines Zeitausgleichs (für Überstunden) keine rechtliche Relevanz zukommt. Im Folgenden wird zunächst ein Überblick über Lehre und Rechtsprechung zu diesem Fragenkomplex gegeben und danach die eigene Position dargestellt.
2. Lehre
K. Mayr begründet die Unzulässigkeit des Verbrauchs von Zeitausgleich trotz Krankenstands damit, dass § 10 AZG nur die Abgeltung von Überstunden vorsieht. Aufgrund des relativ zwingenden Charakters dieser Norm müsse eine Zeitausgleichsvereinbarung günstiger als die Abgeltung der Überstunden sein. Dies wäre bei einem Zeitausgleichsverbrauch trotz Krankenstands nicht gegeben. Auch die gem. § 40 AngG zwingende Regelung des § 8 AngG stehe einem Verbrauch von Zeitausgleich während des Krankenstands entgegen.
Klein meint, dass auch bezahlte Freizeit einen geldwerten Vorteil darstelle, der nach dem Ausfallsprinzip dem Arbeitnehmer während entgeltfortzahlungspflichtiger Zeiten nicht vorenthalten werden dürfe. Weiters würde die Nichtberücksichtigung eines Krankenstands während des Zeitausgleichs Grundwertungen des Arbeitszeitgesetzgebers entgegenlaufen, da dies einen negativen Anreiz für die Arbeitnehmer darstelle, sich auf Zeitausgleichsvereinbarungen einzulassen.