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SWK 28, 1. Oktober 2011, Seite 960

Gemeinnützige Leistungen anstelle der Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe?

VwGH weist auf die grundsätzliche Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen hin

Gerhard Gaedke

Im gerichtlichen Finanzstrafverfahren hat der Verurteilte die Möglichkeit, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe abzuwenden, indem er durch gemeinnützige Leistungen die "verhängte Geldstrafe abarbeitet" (Seiler/Seiler, Finanzstrafgesetz3, 777). Dabei entsprechen gem. § 3a Strafvollzugsgesetz (StVG) vier Stunden gemeinnütziger Leistungen einem Tag der Freiheitsstrafe. Nach vollständiger Erbringung gilt die Strafe als vollzogen.

Im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren hat der UFS Graz in seinen Entscheidungen vom , FSRV/0020-G/10, und vom , FSRV/0036-G/09, die Vorgangsweise beim Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe unter Hinweis auf § 175 FinStrG abgelehnt.

Der VwGH kommt nunmehr im Erkenntnis vom , 2010/16/0279, zu einem anderen Schluss.

Zum Sachverhalt: Der Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Spruchsenates des Finanzamtes Linz rechtskräftig der Abgabenhinterziehung für schuldig erkannt. Dem Antrag auf Strafaufschub gem. § 176 Abs. 1 FinStrG wurde in diesem Verfahren zwar nicht entsprochen, der VwGH weist jedoch in seiner Entscheidung ausdrücklich auf die seit bestehende Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 175 Abs. 1 FinStrG i. V. m. § 3 Abs. 1 dritter Satz und § 3a StVG) hin. Somit besteht auch bei Ersatzfreiheitsstrafe...

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