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SWK 34, 5. Dezember 2012, Seite 1448

„Schwitzen statt Sitzen“ doch möglich!

Gemeinnützige Leistungen anstelle der Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe auch im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren zulässig

Gerhard Gaedke

Finanzamt und UFS haben bislang die Erbringung gemeinnütziger Leistungen im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren mit sehr ausführlicher Begründung abgelehnt (siehe Rombold, SWK-Heft 33/2011, S 1055). Nunmehr hat der VfGH mit Erkenntnis vom , B 1070/11, klargestellt, dass „kein sachlicher Grund ersichtlich ist, der es rechtfertigen würde, § 175 Abs. 2 FinStrG so zu verstehen, dass die von einem Strafgericht wegen einer Finanzstraftat zu einer – maximal neunmonatigen – (Ersatz-)Freiheitsstrafe Verurteilten in §§ 3 und 3a StVG eröffnete Option einer von der Finanzstrafbehörde mit einer – geringeren (höchstens dreimonatigen – § 20 Abs. 2 FinStrG) – Ersatzfreiheitsstrafe belegten Person nicht zukommt (…). Eine solche Auslegung würde eine dem Gesetzgeber nicht zusinnbare unsachliche Schlechterstellung eines im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren Bestraften gegenüber einem im gerichtlichen Finanzstrafverfahren Verurteilten bedeuten.“ Der VwGH (, 2010/16/0279) hat im Übrigen in einem obiter dictum bereits früher auf diese Möglichkeit verwiesen (siehe Gaedke, SWK-Heft 28/2011, S 960). Dass die von Kritikern beklagte Umsetzungsproblematik besteht, darf also nicht dazu führen, dass einem verurteilten Täter die Mög...

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