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Übernommene Pflegeheimkosten als außergewöhnliche Belastung
(B. R.) Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen in einem Altenpflegeheim entstehen, stellen nach Ansicht des deutschen BFH als Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung (i. S. d. § 33 dEStG bzw. § 34 EStG 1988) dar. Neben den Pflegekosten sind auch die Kosten, die auf die Unterbringung und Verpflegung entfallen, abziehbar, soweit es sich hierbei um gegenüber der normalen Lebensführung entstehende Mehrkosten handelt.
Unterhaltsleistungen, mit denen ein besonderer und außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt wird, wie etwa die Übernahme von Krankheits- oder Pflegekosten (z. B. Pflegeheimkosten; im gegenständlichen Fall Forderungen einer Kommune als Heimträgers gegenüber dem Kind), sind als außergewöhnliche Belastung - mit Selbstbehalt - zu berücksichtigen, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht in der Lage ist, diese Aufwendungen selbst zu tragen (BFH , VI R 14/10, mit Verweis auf das Urteil vom , VI R 63/08, BStBl. II 2010, 341).
Anmerkung: Das gegenständliche BFH-Urteil hat angesichts der hierzulande entstandenen politischen Diskussion, Heimbeträge von den Kindern von Pflegeheimbewohnern wieder zurückzufordern ("Pflegeregress"; vgl. etwa Klei...