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Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastung
Zwangsläufigkeit infolge öffentlichen Interesses der Gesellschaft an Kindern
Der Katalog der als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden Aufwendungen erfährt durch jüngere Judikatur stete Ausweitungen. Insbesondere im familiären Bereich vertritt der VwGH dabei auch durchaus gesellschaftspolitische Ansichten: Er erkennt etwa den hohen Wert von Kindern für unsere Gesellschaft und verdrängt damit zusehends fiskalistisch geprägte traditionelle Ansichten. In faktisch logischer Fortsetzung seiner Rechtsprechung hinsichtlich der Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung hat er daher zuletzt auch solche für eine Adoption als außergewöhnliche Belastung anerkannt.
1. Rechtslage
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Einkommensermittlung eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Diese Belastung muss außergewöhnlich und zwangsläufig erwachsen sein und - bei bestimmten Arten - die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwächst. Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen gemäß Abs. 3 zwangsläufig, wenn er sich ihr aus ta...