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Verlustverwertung bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Zur geänderten Regelung des § 28 Abs. 2 EStG bezüglich der Aufwandszehntelung auf Antrag
Die mit in Kraft getretenen Änderungen des § 28 Abs. 2 EStGsehen eine erweiterte Möglichkeit vor, in definierten Fällen Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung auf zehn Jahre verteilt geltend zu machen, vornehmlich um das Entstehen eines ansonsten nicht vortragsfähigen Verlusts zu vermeiden. Die Regelung wurde als Reaktion auf dasErkenntnis des , im Eilzugstempo eingeführt, um die (künftige) Möglichkeit eines Verlustvortrags im Rahmen von außerbetrieblichen Einkünften zu vermeiden. In der Folge soll die Neuregelung des § 28 Abs. 2 EStG kritisch beleuchtet werden, neue Anwendungsmöglichkeiten sollen aufgezeigt sowie Fragen der "Gleichwertigkeit" eines Verlustvortrags und einer Aufwandsverteilungsmöglichkeit auf zehn Jahre untersucht werden. Eine verfassungsrechtliche Analyse und Schlussfolgerungen runden den Beitrag ab.
1. VfGH-Erkenntnis vom , G 35/10
Zum wiederholten Male hatte der VfGH zur Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses des Verlustvortrags bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu entscheiden. Bislang hatte der VfGH unter Berücksichtigung der Verteilungsbestimmungen des § 28 Abs. 2 und 3 EStG die Regelung weitgehend, von einzelnen Härtefällen abgesehen, als verfassungskonform angesehen...