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SWK 4, 5. Februar 2011, Seite 154

Was sonst bei der Gewinnermittlung zu beachten ist

Bei der Ermittlung des Gewinnes für 2010 sind einige Punkte besonders zu beachten.

1. Bildungsfreibetrag (§ 4 Abs. 4 Z 8 EStG) und Bildungsprämie (§ 108c EStG)

Für Arbeitgeber gibt es als zusätzliche Förderung für Investitionen in die Ausbildung oder Fortbildung der Arbeitnehmer einen Bildungsfreibetrag in Höhe von 20 % der entsprechenden Aufwendungen (§ 4 Abs. 4 Z 8 EStG). Diese steuerliche Begünstigung ist außerbilanzmäßig geltend zu machen. Siehe auch den Durchführungserlass in SWK-Heft 2/2000, S 53 ff., bzw. Rz. 1352 ff. der EStR 2000.

Der Arbeitgeber kann auch eine Bildungsprämie in Höhe von 6 % der Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 8 EStG geltend machen, soferne für diese kein Bildungsfreibetrag in Anspruch genommen wird. Die Prämie ist mit einem der Erklärung angeschlossenen Verzeichnis (Formular E 108c) geltend zu machen.

2. Forschungsfreibetrag (§ 4 Abs. 4 Z 4a EStG) und Forschungsprämie (§ 108c EStG)

Ein Forschungsfreibetrag von 25 % steht für Aufwendungen zur Forschung und experimentellen Entwicklung zu. Der Unternehmer kann aber auch eine Forschungsprämie in Höhe von 8 % der Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 4a geltend machen, sofern dafür kein Freibetrag in Anspruch genommen wird. Die Prämie ist mit einem der Erklärung angeschlossenen Verzeichnis (Formular E 108c) gelte...

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