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Außergewöhnliche Belastung
• War eine sogenannte In-vitro-Fertilisation medizinisch nicht möglich und wurde die Fortpflanzungsunfähigkeit nicht freiwillig herbeigeführt, lag ein Sachverhalt vor, der im Sinne der zur künstlichen Befruchtung entwickelten Judikatur und dem darin betonten öffentlichen Interesse der Gesellschaft an Kindern geeignet war, die Anerkennung der Kosten für die Adoption als außergewöhnliche Belastung nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 (im Sinne einer Zwangsläufigkeit aus tatsächlichen Gründen nach zu rechtfertigen. - (§ 34 Abs. 1 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes)
(; siehe Renner, SWK-Heft 27/2011, S 934)