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Werbeabgabe: Bemessung
• Wird zusammen mit der Einschaltung in einen Prospekt oder der Erstellung des gesamten Prospektes auch dessen Verbreitung und damit die Veröffentlichung in Rechnung gestellt, ist die Bemessungsgrundlage S. 60für die Werbeabgabe das Entgelt für die Veröffentlichung (Verbreitung), nicht aber sonstige mit der Erstellung aufgelaufene und in Rechnung gestellte Kosten. - (§ 1 Abs. 2 Z 1 WerbeAbgG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes)
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