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SWK 33, 20. November 2011, Seite 59

Grundstücksvermietung

Eine steuerfreie Grundstücksvermietung liegt dann nicht vor, wenn ein Vermieter im Rahmen eines Bordellbetriebes Zimmer an Prostituierte überlässt. Diesfalls ergibt sich das Vorhandensein einer entsprechenden Organisation schon aus der Bewilligung zum Betrieb eines "Zimmerbordells" an dem in der Bewilligung genannten Standort. Die Leistung des Vermieters erfährt ihr Gepräge in der Ermöglichung legaler Zimmerprostitution, während im Falle bloßer Geschäftsraummiete der Mieter selbst für das Vorliegen entsprechender Bewilligung oder Befähigungsnachweise zur Ausübung eines bestimmten Gewerbes verantwortlich ist. - (§ 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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