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SWK 33, 20. November 2011, Seite 149

Unternehmensrechtliche und steuerliche Bilanzierung in der "Krise"

Rückstellungen: Passivische Verlustvorsorgen im Blickpunkt

Gerald Moser

Die aktuelle wirtschaftliche Situation stellt nicht nur Wertansätze im Bereich des Anlage- und Umlaufvermögens in Frage, sondern auch das Thema der passivischen Verlustvorsorgegewinnt an zentraler Bedeutung. Auswirkungen der Unterbeschäftigung sind bilanziell zu berücksichtigen, Redimensionierungen können aber auch die Bildung von Rückstellungen notwendig machen, wenn nicht im Eigentum der Gesellschaft stehende Produktionsfaktoren (teilweise) ungenutzt bleiben bzw. eine sofortige Abschreibung (z. B. Miete, Leasing) nicht möglich ist. Weiters können Dauerschuldverhältnisse bzw. ungünstige Vertragsbedingungen Drohverlustrückstellungen bedingen.

1. Drohverlustrückstellungen im UGB

1.1. Definition

§ 198 Abs. 8 Z 1 UGB nennt unter zu bildenden Rückstellungen solche für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher sind. Es besteht nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut eine Pflicht zur Bildung.

Kausal für eine Drohverlustrückstellung ist ein Aufwandsüberschuss aus einem schwebenden Geschäft. Im UGB kommt es, gleichsam im Dienste des Gläubiger- und Kapitalerhaltungsschutzes, zu einer Verlustantizipation. Insbesondere gebietet das Imparitätsprinzip, noch nicht realisi...

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