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SWK 33, 20. November 2011, Seite 1054

Kinderbetreuung: Achtstundenkurs allein vermittelt noch keine pädagogische Qualifikation

Von einer pädagogisch qualifizierten Person i. S. d. § 34 Abs. 9 Z 3 EStG 1988 kann nur gesprochen werden, wenn deren Ausbildung zumindest jenen Umfang aufweist, der der Ausbildung von Tagesmüttern und -vätern im jeweiligen Bundesland entspricht. Dies ist (entgegen LStR 2002, Rz. 884a ff.) bei einem bloß acht Stunden dauernden Kurs nicht der Fall. Bei den Kinderbetreuungskosten nach § 34 Abs. 9 EStG 1988 sind auch an Angehörige geleistete Aufwendungen abzugsfähig, wenn der Angehörige in einem anderen Haushalt lebt, pädagogisch im Sinne des Gesetzes qualifiziert ist und er, anders als üblicherweise bei einer Kinderbetreuung durch nahe Angehörige, hierfür ein Entgelt erhält. Die mit dem Angehörigen abgeschlossene Vereinbarung muss die Kriterien für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen einander Nahestehenden entsprechen (). Im Schwerpunktthema Kinderbetreuungskosten und pädagogische Qualifikation in der UFSjournal-Novemberausgabe (UFS-journal 2011, 385) setzen sich Dr. Rudolf Wanke vom UFS Wien und Petra Borgmann ausführlich mit dieser heiklen, umstrittenen Frage auseinander.

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