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Weitere Überlegungen zur gastgewerblichen Pauschalierungsverordnung
Nachvollziehbare Abgrenzung der erfassten Betriebe und Vorschläge zur sachgerechten Differenzierung
Im ersten Artikel in SWK-Heft 25/2011, S 861,wurde versucht, die Möglichkeit einer verfassungskonformen bzw. gesetzeskonformen Interpretation der gastgewerblichen Pauschalierungsverordnungaufzuzeigen. Mittlerweile hat der VwGH mitBeschluss vom , A 2011/0003 bis 0006, an den VfGH den Antrag gestellt, diese Pauschalierungsverordnung als gesetzwidrig aufzuheben. Orientiere sich der Anwendungsbereich der Verordnung an ihrem weiten Wortlaut, könnte sie nach Ansicht des VwGH gesetzwidrig sein. Es könnte nämlich sein, dass die von der Verordnung vorgegebenen Beträge an Gewinn und Vorsteuern in einer größeren Zahl von Fällen nicht mit den Erfahrungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse in Einklang stünden. Weiters könnte es sein, dass die Verordnung gleiche Beträge an Gewinn bzw. Vorsteuern für völlig unterschiedliche Typen von Betrieben festschreibe, also unterschiedliche Betriebstypen, die sich nicht zu einer einheitlichen Gruppe zusammenfassen lassen. Dem Grunde nach könnte diesen Bedenken - so der VwGH weiter - zwar durch den im zitierten Beitrag in SWK-Heft 25/2011, S 861, aufgezeigten Weg einer einschränkenden (verfassungskonformen) Interpretation der Verordnung begegnet werden, allerdings zeige jener Beitrag (noch) keine griffig...