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SWK 33, 20. November 2011, Seite 233

Besteuerung von Auslandsdividenden aus Drittstaaten vor dem Abgabenänderungsgesetz 2011

Anrechnungsmethode ist laut VwGH der geringste Eingriff und daher anzuwenden

Marco Laudacher

Bei der Besteuerung von Drittstaatsdividenden greift nach den Regelungen des AbgÄG 2011 in Reaktion auf die Rechtsprechung in Sachen Haribo/Saline die Befreiungsmethode. Dagegen war die steuerliche Behandlung der Drittstaatsdividenden in den Vorjahren bisher noch strittig. Während die Finanzverwaltung von der Anrechnungsmethode ausging, hat der UFS die Steuerbefreiung für Zeiträume vor 2011 zugelassen.Nach dem jüngst ergangenenVwGH-Erkenntnis vom , 2011/15/0070, ist die Verdrängung des nationalen Rechts allerdings in Form des "geringsten Eingriffs" durchzuführen, sodass vor Anwendung des AbgÄG 2011 nur die Anrechnungsmethode zum Zug kommen kann. Soweit zudem die Möglichkeit nicht besteht, vom Drittstaat die erforderlichen Auskünfte zu erhalten, ist die Versagung der Entlastung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt.

1. Ausgangslage

Eine in Österreich ansässige GmbH beantragte, für das Jahr 2000 Auslandsdividenden i. H. v. 6.292,67 Euro und für 2001 Auslandsdividenden i. H. v. 13.406,74 Euro aus dem Einkommen auszuscheiden. Nach der Aufschlüsselung der Berufungswerberin bestanden Portfoliobeteiligungen an Gesellschaften in Deutschland, Finnland, Frankreich, Groß...

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