Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
15. Aufl. 2022
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§ 103 Zuzugsbegünstigung
EStR: Rz 8201 bis Rz 8207c; Rz 8201 bis Rz 8207
Übersicht
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1. | Allgemeines | |
2. | Begriff „Zuzug aus dem Ausland“ | |
3. | Begünstigte Berufsgruppen | |
4. | Antrag | |
5. | Beseitigbarkeit der steuerl Mehrbelastung | |
6. | Freibetrag |
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1. Allgemeines. Mit dem StRefG 2015/2016 wurde die bisherige Zuzugsbegünstigung um einen Freibetrag für Wissenschaft und Forschung ergänzt und die ZBV 2016, BGBl II 261/2016 erlassen. Der BMF kann das „Verfahren betr die Erteilung der Zuzugsbegünstigung iSd Abs 1 und 1a“ regeln. Dazu kommt die Möglichkeit, „den sachl Umfang und die Dauer von Zuzugsbegünstigungen iSd Abs 1“ zu regeln. Die VO kann festlegen, „dass die Beseitigung der steuerl Mehrbelastung iSd Abs 1 in Form der Anwendung eines DurchschnittsStSatzes, der sich aus der tatsächl StBelastung vor dem Zuzug ergibt, erfolgt“, wobei dieser Satz 15 % nicht unterschreiten darf.
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Die Entscheidungen über die Zuzugsbegünstigung stehen im Ermessen des BMF. Die ZBV 2016 kodifiziert im Wesentl die bisherige Verwaltungspraxis und schafft mehr Transparenz und Rechtssicherheit (Seydl ÖStZ 16/595). Die Verweigerung der Zuzugsbegünstigung mit dem bloßen Hinweis auf die europäische Integration stellt einen Ermessensmissbrauch dar...