Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Sonstige Einkünfte
• Zu den sonstigen Einkünften (§ 2 Abs. 3 Z 7 EStG 1988) zählen nach § 29 Z 1 EStG 1988 wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 leg. cit. gehören und nicht freiwillig geleistet werden. § 29 Z 1 EStG 1988 bildet einen Sondertatbestand, der nicht an das Vorhandensein einer Einkunftsquelle, sondern im Wesentlichen bloß an den wiederkehrenden Zufluss von Bezügen, die allerdings auf einer einheitlichen Rechtsgrundlage beruhen müssen, anknüpft. Wurzeln die Rentenleistungen nämlich in der Schadenersatzpflicht des Leistenden, (vgl. § 1325 ABGB) sind sie damit nicht "freiwillig" im Sinne des § 29 Z 1 EStG 1988. - (§ 29 Z 1 EStG 1988), (Abweisung)
()