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SWK 2, 10. Jänner 2011, Seite K 2

Kein Vorsteuerabzug des Unternehmers, wenn an der angegebenen Lieferantenanschrift keine Geschäftstätigkeit entfaltet wurde

Kein Vorsteuerabzug des Unternehmers, wenn an der angegebenen Lieferantenanschrift keine Geschäftstätigkeit entfaltet wurde (§ 12 Abs. 1 UStG)

Wird auf einer Rechnung eine Adresse des Rechnungsausstellers (Lieferant) angegeben, an der nachweislich keine Geschäftstätigkeit entfaltet wurde, so liegt keine Rechnung im Sinne des § 11 UStG vor. Der Vorsteuerabzug ist daher wegen fehlender materieller Voraussetzungen zu versagen. Auf fehlende Rechnungsmerkmale ist der unionsrechtliche Gutglaubensschutz nicht auszudehnen (Kein Vorsteuerabzug des Unternehmers, wenn an der angegebenen Lieferantenanschrift keine Geschäftstätigkeit entfaltet wurde (§ 12 Abs. 1 UStG)).

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