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SWK 23, 15. August 2011, Seite S 858

Keine Zahlungserleichterung bei (noch) nicht verbuchter Geldstrafe

Keine Vorschreibung vor Zustellung des Straferkenntnisses

Maximilian Rombold

Das folgende aus der Praxis gegriffene Beispiel soll zeigen, dass eine Zahlungserleichterung unter anderem nur dann gewährt werden kann, wenn eine Zahlungsverpflichtung überhaupt besteht.

1. Ein Fall aus der Praxis

Über einen Abgabepflichtigen war vom Spruchsenat rechtskräftig gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von 7.000 Euro verhängt worden. Die mündliche Verkündung des Erkenntnisses erfolgte am , die Zustellung des Erkenntnisses erfolgte am , die Vorschreibung auf dem Strafkonto erfolgte am . Bereits am , somit noch bevor die Geldstrafe auf dem Abgabenkonto vorgeschrieben worden war, brachte der Beschuldigte, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, einen Antrag auf Zahlungserleichterung in Form von Monatsraten zu je 200 Euro ein, den die Finanzstrafbehörde mit dem Bescheid vom mit der Begründung abwies, dass auf dem Abgabenkonto (derzeit) kein Rückstand bestehe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschuldigte, wiederum vertreten durch seinen Rechtsanwalt, die als Berufung bezeichnete Beschwerde an den UFS, die er wie folgt begründete:

"Dieses Erkenntnis ist rechtskräftig. Unter Bezugnahme auf die Rechtskraft dieses Erkenntnisses erfolgte eine Antragstellung auf Begleichung der Geldstrafe. Es ...

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