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SWK 36, 15. Dezember 2011, Seite 20

Kein Sicherheitszuschlag bei geringen Mängeln

Kein Sicherheitszuschlag bei geringen Mängeln (§ 184 BAO)

Der Beschwerdeführer betrieb ein Transportunternehmen und in untergeordnetem Bereich auch einen Großhandel mit Waren aller Art. Eine Prüfung der Aufzeichnungen durch das Finanzamt führte zu einem Sicherheitszuschlag in der Höhe von 5 % der Umsätze, weil der Beschwerdeführer einerseits kein Wareneingangsbuch führte und andererseits in einem Jahr drei kleinere Rechnungen nicht als Einnahme verbucht hatte. Ein Sicherheitszuschlag als Schätzungsmethode muss sachlich und zeitlich in einer Beziehung zu den Aufzeichnungsmängeln stehen. Diesem Erfordernis trägt die Begründung des angefochtenen Bescheids nicht Rechnung, wenn ein undifferenziert die gesamten Umsätze und Gewinne des gesamten Streitzeitraums erfassender Sicherheitszuschlag auf Mängel in den Aufzeichnungen gestützt wird, die einerseits (Wareneingangsbuch) nicht das Hauptgeschäft des Beschwerdeführers und andererseits (unterbliebene Erfassung eines Zahlungseingangs) nur eines der drei Streitjahre betreffen. Damit wurde der Bescheid aufgehoben ().

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